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   OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22   

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OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22 (https://dejure.org/2023,34907)
OLG München, Entscheidung vom 15.11.2023 - 7 U 3448/22 (https://dejure.org/2023,34907)
OLG München, Entscheidung vom 15. November 2023 - 7 U 3448/22 (https://dejure.org/2023,34907)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
    Kein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung mangels erstattungsfähigen Schadens

  • rewis.io

    Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Klagepartei, Nutzungsentschädigung, Vorteilsausgleichung, Greifbare Anhaltspunkte, Unzulässigkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtshängigkeit, Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, Schluss der mündlichen Verhandlung, ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22
    Dies ist der Fall, wenn der Automobilhersteller dem KBA zwecks Erlangung der Typengenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Software, die bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden (Umschaltlogik), wahrheitswidrig vorspiegelt, die Fahrzeuge würden die festgelegten Grenzwerte einhalten (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 17).

    Im Falle einer Abschalteinrichtung, die - anders als die Umschaltlogik - nicht danach differenziert, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 18), ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur dann gerechtfertigt, wenn zu dem Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, aaO, Rdnr. 19).

    Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen die Klagepartei als Anspruchsteller (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 19).

    Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems rechtfertigt die Bewertung als sittenwidriges Verhalten für sich genommen indes auch bei unterstellter Gesetzwidrigkeit der Applikation nicht (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 13 und Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 16).

    Denn anders als die Umschaltlogik differenziert das Thermofenster im vorliegenden Fall nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 18).

    Bei dieser Sachlage wäre - wie ausgeführt - der Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur dann gerechtfertigt, wenn zu dem - unterstellten - Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließe (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 19).

    Zwar könnten sich unter Umständen aus einer etwaigen Verschleierung im Typengenehmigungsverfahren, dass die Abgasrückführungsrate (auch) temperaturabhängig ist, Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen, eine unzulässige Einrichtung einzusetzen, und mithin für eine Täuschungsabsicht ergeben (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 24).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22
    Eine Fahrkurvenerkennung/Zykluserkennung ist für eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB nämlich nur dann relevant, wenn eine auf dem Prüfstand erkannte Fahrkurve Auswirkungen auf das Emissionsverhalten hat (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnr. 48).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Differenzschaden vorbehaltlich der im Einzelfall vorzunehmenden Vorteilsausgleichung auf eine Bandbreite zwischen 5 und 15% des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzt (BGH, Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnr. 73 und vom 20.07.2023 - III ZR 267/20, Rdnr. 34).

    Sowohl beim Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als auch beim kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB sind die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges nur insoweit und erst dann schadensmindernd anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnrn. 44 und 80; zu § 826 BGB BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, Rdnr. 22).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg im Rahmen der Vorteilsausgleichung einen bei der Klagepartei verbliebenen Restwert des Fahrzeuges nicht berücksichtigen will, sofern dieser nicht tatsächlich im Wege der Weiterveräußerung realisiert wurde (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2023- 3 U 183/21, Rdnrn 56 ff.), folgt der Senat dem nicht, da dies in Widerspruch zu den ausdrücklichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs steht (u.a. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnr. 80; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 9.11.2023 - 24 U 14/21, Rdnr. 134).

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

    Auszug aus OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22
    Eine unterbliebene Offenlegung des Thermofensters oder dessen genauer Wirkungsweise gegenüber dem KBA reichen insofern nicht aus (BGH, Hinweisbeschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnr. 15; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 26; Urteil vom 24.03.2022 - III ZR 270/20, Rdnr. 22).

    Allein aus einer etwaigen objektiven Unzulässigkeit des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer; im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung der Klagepartei hätte aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/22, Rdnr. 32; BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnr. 23).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblicks in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (BGH Hinweisbeschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnrn 26 f.).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Hinweisbeschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnr. 28).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22
    Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 19).

    Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems rechtfertigt die Bewertung als sittenwidriges Verhalten für sich genommen indes auch bei unterstellter Gesetzwidrigkeit der Applikation nicht (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 13 und Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 16).

    Daher liegt es keineswegs auf der Hand und kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Beklagte von der Unzulässigkeit des Thermofensters ausging oder die Augen hiervor bewusst verschlossen hätte (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 30).

    Eine unterbliebene Offenlegung des Thermofensters oder dessen genauer Wirkungsweise gegenüber dem KBA reichen insofern nicht aus (BGH, Hinweisbeschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnr. 15; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 26; Urteil vom 24.03.2022 - III ZR 270/20, Rdnr. 22).

  • OLG Stuttgart, 09.11.2023 - 24 U 14/21

    Dieselskandal: Kühlmittelsolltemperaturregelung als unzulässige

    Auszug aus OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22
    Besondere Umstände, welche diesen Fall in die eine oder andere Richtung gegenüber anderen Fällen hervorheben würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2023 - 24 U 14/21, Rdnrn 125 f.).

    Erreichen sie den ursprünglich gezahlten Kaufpreis, besteht kein Schaden (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2023 - 24 U 14/21, Rdnr 128).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg im Rahmen der Vorteilsausgleichung einen bei der Klagepartei verbliebenen Restwert des Fahrzeuges nicht berücksichtigen will, sofern dieser nicht tatsächlich im Wege der Weiterveräußerung realisiert wurde (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2023- 3 U 183/21, Rdnrn 56 ff.), folgt der Senat dem nicht, da dies in Widerspruch zu den ausdrücklichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs steht (u.a. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnr. 80; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 9.11.2023 - 24 U 14/21, Rdnr. 134).

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22
    Diese Grundsätze führen im Streitfall dazu, dass der Klagepartei zum Schluss der mündlichen Verhandlung - dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile (etwa: BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, Rdnr. 23 mwN) - ein Schaden nicht verbleibt.

    Sowohl beim Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als auch beim kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB sind die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges nur insoweit und erst dann schadensmindernd anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnrn. 44 und 80; zu § 826 BGB BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, Rdnr. 22).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rdnr. 15 m.w.N.).

    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (st. Rspr; vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rdnr. 65).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22
    Die Bewertung der gezogenen Nutzungen schätzt der Senat auf Basis der vom Bundesgerichtshof für zulässig erachteten Methode der linearen Wertminderung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19, Rdnrn 12 f. und Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 255/20, Rdnrn 22 f.) gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km.
  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

    Auszug aus OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Differenzschaden vorbehaltlich der im Einzelfall vorzunehmenden Vorteilsausgleichung auf eine Bandbreite zwischen 5 und 15% des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzt (BGH, Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnr. 73 und vom 20.07.2023 - III ZR 267/20, Rdnr. 34).
  • OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20

    Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen behaupteter

    Auszug aus OLG München, 15.11.2023 - 7 U 3448/22
    Danach ist es plausibel und deutet nicht auf eine bewusste Manipulation hin, wenn eine Fehlermeldung nicht erscheint, wenn und weil die Fahrzeugkomponenten programmgemäß - und also aus der Perspektive der Fahrzeugtechnik ordnungsgemäß und nicht fehlerhaft - arbeiten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2022, 6 U 128/20, Rdnr. 65).
  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 255/20

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Rückabwicklungsklage für

  • BGH, 24.07.2023 - VIa ZR 752/22

    Bemessung von Nutzungsvorteilen aus dem Gebrauch eines vom sogenannten

  • OLG Schleswig, 11.01.2022 - 7 U 84/21

    Deliktische Haftung von VW für den Kauf eines gebraucht VW Multivan T6, 2.0 TDI,

  • OLG Hamburg, 06.10.2023 - 3 U 183/21
  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

  • BGH, 09.11.2023 - VII ZR 190/22

    Vereinbarung betreffend die Verpflichtung eines Architekten zur Bereitstellung

  • BGH, 24.03.2022 - III ZR 270/20

    Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Vorsätzliche

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